Hafenrecht
Erklärung:
das Recht der Seestädte, die Benutzung anderer Häfen an der mecklenburgischen Küste als Lübeck, Wismar und Rostock zu verbieten.
Wort danach: Hafenschreiber
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten