Wort davor: Haderabt
Haderbuch
Haderbuch (I)
Erklärung:
als Verzeichnis der vor dem Hadergericht Verurteilten beziehungsweise ihrer Strafen, Geldbußen.
- Belegtext:
haderbuecher libri et protocolla criminalia
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 280
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- Belegtext:
deren nahmen, so vor dem fünffergericht zu Nürnberg verklaget werden vnd stehen müssen, werden ins hader-buch geschrieben, welches viele, zumahl die vnschuldig sind, gar vngerne sehen vnd haben
Datierung: 1758
Fundstelle: Haltaus 771
- H. Knapp, Nürnberger Kriminalrecht (Berlin 1896) 104
- Fundstelle: DWB. IV 2 Sp. 113
Haderbuch (II)
Erklärung:
für sonstige Eintragungen.
- Belegtext:
[die Versicherung der selbständigen Herstellung des Meisterstücks] soll in daz haderbuch oder wanckelpuch geschrieben werden und ein haderschreiber in acht
haben, die herren daran ze manen, so solicher hantwerck meister gemacht sollen werden
Datierung: 1477
Region/Autor/Textsorte:
Nürnberg
Fundstelle: NürnbRatsverl. I 18
Wort danach: Haderbüchlein
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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