Wort davor: Guttun
guttun
guttun (I)
guttun (I 1)
Erklärung:
(Auslagen, Schaden) erstatten.
- Belegtext:
zu besorgen geweßt, da fränckischen reichs-craysstände beyrechnungen neben des pfenningmeisters rechnung sollte aufgelegt, es möchten dieselben nicht ... gut gethan werden
Datierung: 1567
Fundstelle: Moser,KreisAbsch. I 475
- Belegtext:
laut des inventarij solle er alles zu verrechnen, zu verantworten und im fall aines abgangs den uns zu erstatten und guetzuthun schuldig sein
Datierung: 1597
Fundstelle: Kern,HofO. II 224
- Belegtext:
würde ... ein schiffer ... unnötiger ... weise, bödmerey aufnehmen, er soll den schaden allein tragen und gutthun
Datierung: 1614
Fundstelle: HansSeeR. VI 3
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- Belegtext:
wofern durch dero hürtten denen underthanen einiger schad zugefüget werden solte ... entweder durch die hürtten ersezen oder uff den fall ihres unvermögens selbsten gutthun wolte
Datierung: 1678
Fundstelle: Gochsheim 769
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- Belegtext:
ein solcher gesell nicht er von seinem meister zu treten befuget sein soll, eh ... er ihm diesen verschosz durch sein wochenlohn guthgethan
Datierung: 1688
Fundstelle: Stieda-Mettig 691
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- Belegtext:
antworten mir, ob sie die güter nehmen wollen und mir meine melioration guttun wollen
Datierung: 1734
Fundstelle: PommMbl. 24 (1910) 134
guttun (I 2)
Erklärung:
bezahlen, eine Leistung vergüten.
- Belegtext:
daß ime [dem Lehrer] neben dem schuolgelt ... 40 kr. zue herbst mit wein nach der rechnung bezalt vnd guetgethan werden [soll]
Datierung: 1647
Fundstelle: SchrBodensee 28 (1899) 97
guttun (I 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
spenden.
- Belegtext:
da jemandt auß unserer kluft ohne leibeserben sterben würde, soll aus des verstorbenen mitteln unserer fetterschaft eine tonne bier guth gethan und bezahlet werden
Datierung: 1651
Fundstelle: ZRG.2 Germ. 43 (1922) 309
guttun (II)
Erklärung:
beweisen.
- Belegtext:
so einer den andern schildt vor einen schelm oder dieb unnd kans nicht gutt thun, soll er gestraffet werden
Datierung: 1575
Fundstelle: Stieda-Mettig 526 (nr. 102, 22)
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guttun (III)
Erklärung:
genehmigen, billigen.
Wort danach: Guttuung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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