Wort davor: Gutstrafe
Guttat
vgl.
Vorrecht.
Guttat (I)
Erklärung:
gute Tat, Gefälligkeit.
Guttat (II)
Erklärung:
Rechtswohltat, Benefizium.
vgl.
Vorrecht.
- Belegtext:
es sullen all di, die [in] der egenanten stift der mess, der jarteg ... getreue ausrichter, zuseher, helfer und verweser sind, tailheftig werden aller der gütet die vorgeschriben stent
Datierung: 1377
Fundstelle: SPöltenUB. II 198
- Belegtext:
geit er des dienst und des wandels inner iarsfrist nicht, so ist er von aller unser guttat unser czech
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: BerAltertWien 9 (1865) 46
Guttat (II Spiegelstrich 1)
Erklärung:
als Einrede im Rechtsstreit.
Wort danach: Guttäter
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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