Wort davor: Güterschulden
Gütersonderung
- Belegtext:
von den gläubigern eines schuldners kann auf die gütersonderung angetragen werden, wann einem oder dem anderen gläubigern eine von den übrigen gütern verschiedene gütersubstanz verhaftet ist
Datierung: 1811
Fundstelle: Weber,Lehnr. IV 625
Wort danach: Güterstein
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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