Wort davor: Gütererbbede
Güterfall
Erklärung:
Abgabe bei Todesfall oder Besitzwechsel an den Grundherrn.
vgl.
Gutsfall,
Leib(s)fall (I),
Sterbfall,
Todfall.
- Belegtext:
die husgenossen und besitzer der pfruondlehen sollen, wenn sy die verändern wellen, [dieselben] an der chorherrn hand ufgeben und darzuo den güeterfall bezalen
Datierung: 1538
Fundstelle: SchweizId. I 739
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
so viel einer derselbigen (haus und hoffraithen) innen hat, gibt er von einer jedwedern insonderheit nach sein des inhabers absterben neben dem leibfall noch einen fall, nemlichen auch allwegen ein haubtviehs,
und wurdet dieser fall genannt der gütter fall und geet allwegen nach dem leibfall
Datierung: 1560
Fundstelle: Reyscher,Stat. 64
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- Belegtext:
befreiung von hauptrecht, tod- und güterfall gegen erlegung einer summe gelds
Datierung: 1578
Fundstelle: MittBadHistK. 9 (1888) 105
- Belegtext:
bey verrechnung der hauptrechten und güterfällen allerhand unfleiss ... befunden
Fundstelle: BadLR. 1622 II 31
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 402
- Fundstelle: Knapp,NBeitr. II 205
- Fundstelle: SchwäbWB. III 963
Wort danach: Güterfallbarkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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