Belegtext:
dieweil sich oft begibt, daß die steurer und schaerler mit den leeren schiffen am entgegenfahren durch gueßl oder wasserplaeen verhindert werden und still liegen muessen ...
alsdann bezahlt ihnen der fertiger oder sein meisterknecht das gueßgeld nach gelegenheit des orts, da sie die guß angetroffen Datierung: 1581
Fundstelle:Lori,BairBergr. 323
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