Wort davor: 2Gunst
Gunstbrief
vgl.
Gönnungsbrief.
Gunstbrief (I)
Erklärung:
urkundliche Bestätigung einer Vergünstigung.
- Belegtext:
wir verbietten ..., das yemarter [lies: yemant, er] ... sey byschof, abt, ... fürbas in gruntherrn weiss kainen chauf ... in unsern steten und vorsteten ze Krems und ze Stein vertige
mit seiner hant gunstbriefen oder insigeln
Datierung: 1360
Fundstelle: BlNÖLk. 1 (1865) 290
- Belegtext:
versetzen umb 700 guldein, wem mir füglich sey, nach der gunstbrief sag, die ich darumb von jm hab
Datierung: 1406
Fundstelle: Geschfrd. der 5 Orte 5 (1848) 75
- Belegtext:
sullen unsere burgere zcu Jhene ... solche golt und silberczinse ... daruber wir den burgern zcu Erffurde unsere gunstbriefe gegeben haben, widder abekouffen
Datierung: 1429
Fundstelle: JenaUB. II 80
- Belegtext:
des sy ouch von in baiden ir besigelt gunstbrieff verlesen liessen, die zurecht gnuogsam erkennt wurden
Datierung: 1472
Fundstelle: FürstenbUB. III 424
- Belegtext:
so die von steten inn der stewer ... vahst beschwert, haben sie eynen gunstbrieff, gelt vff zcinsz zw nemen, auszbrocht
Datierung: 1509/16
Fundstelle: GörlitzRatsAnn. I/II 12
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
es seye auch erst kürzlich eingeführt worden, keinem zu erlauben, geld aufzunehmen oder sein eigenthum darum zu verschreiben ohne einen gondsbrief
Datierung: 1514
Fundstelle: SchwäbWB. III 749
- Belegtext:
awß gunst unnd mit willen deß gestrengen ... M. Posters ... lauts unnd inhalts ßeyner gestrenken gunstbrives doruber ggeben
Datierung: 1516
Fundstelle: KamenzUB. 176
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
soll er ... gebreuchliche verwilligung und gunstbriff von dem lehenherrn ... auffbringen
Datierung: 1579
Fundstelle: Eberstein2 I 200
Gunstbrief (II)
Erklärung:
Befristungsbrief.
- Belegtext:
gunst-brief, gonts-brief, kayserliche verguenstigung, daß ein reichs-stand, hindernues halber seine lehen zu bestimmter zeit nicht bestaettigen lassen darf ... urlaubsweise;
gunst-brief des kaysers ueber einen tausch der gueter, litteræ indulgentiales
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 383
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Wort danach: Gunstbrunnen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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