Wort davor: Gültpfennig
Gültpferd
Erklärung:
Landesaufgebot zu Roß auf Grund des geschätzten Gülterträgnisses.
vgl.
Land(es)aufbot (I).
Sachhinweis:
A. Steinwenter, Das Reiterrecht der steirischen Gültpferdrüstung/ZSteir. 13 (1915) S. 1-116.
- Belegtext:
die güldtpferd aber werden nach erachten des camerprocurators nit auf die undterthonen sondern den herrn selbst angeschlagen
Datierung: 1595
Fundstelle: Schwanser 158b
- Belegtext:
die gültrüstung zu roß oder gültpfärd
Datierung: 1606
Fundstelle: ZSteir. 13 (1915) 83
- Belegtext:
die beuelshaber der giltpferd soll man nebens wahrnen
Datierung: 1617
Fundstelle: SteirGBl. 1 (1880) 199
Faksimile
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- Belegtext:
der künig biet alle seine gültpferd auf
Datierung: 1626
Fundstelle: FRAustr. 41, 2 S. 314
Wort danach: gültpflichtig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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