Belegtext:
soll ... der vogt mit dem gültmann reden, daß er die [Ausstände] in vierzehen tagen ... entrichte Datierung: 1500
Fundstelle:Reyscher,Stat. 408
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Belegtext:
wiewohl die geschriebene rechten vermögen, daß der gueldt oder zinßmann und nit der grundherr die steur schuldig Datierung: 17. Jh.
Fundstelle:FinsterwalderObs. I 357