Belegtext:
was die capitalien- und gültensteuer betrifft; so seynd derselbigen nicht unterworffen: alle nicht obrigkeitlich versicherte, sondern auf gemeine handschrifften ausgeliehene capitalien Fundstelle:Reyscher,Ges. XIV 658
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)