Wort davor: Gülteiche
Gülteinnehmer
- Belegtext:
gegen beden, dem gülteinnemer und ausgeber, der gebrauchten unordnung halb die notturft fürnemen
Datierung: 1571
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) p. 232
- Belegtext:
[wer berechtigt ist, Gülten einzunehmen, wird] gilteinnehmer, ewiggeldgläubiger [genannt]
Fundstelle: MünchenStR.(Auer) p. 151
Wort danach: Gültempfaher
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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