Wort davor: Guldenwert

Guldenzoll
Erklärung: "Zoll im Betrag eines Guldens oder vom Guldenwert einer Ware: ein rheinischer Goldgulden vom Fuder Wein" DWB. IV 1, 6 Sp. 1069.

Wort danach: Guldenzöllner

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