Grunduntertan Erklärung:der von einem Grundherrn zinspflichtiges Land inne hat.
Belegtext:
da ein ... grundherr selbst nicht so mächtig gewest, daz er seine grundholden von den feinden ... beschützen mögen, solche seine grundunterthanen an mechtigere herrn ... gevogt Datierung: 1599
Fundstelle:NÖLREntw. V 159
Belegtext:grundtvndterthanen Datierung: 1612
Fundstelle:Indersdorf II 317 (nr. 2067)
Faksimile
Belegtext:
daß ... grundherren ... ihre grundunterthanen ... an mächtigere gevogt und in derselben schutz und schirm vorbehaltlich der grundobrigkeit ergeben Datierung: 1679
Fundstelle:TractIurIncorp. I 1