Wort davor: Grundteiding
Grundteilung
Grundteilung (I)
Erklärung:
vollständige und endgültige Teilung.
vgl.
gründlich (I).
- Belegtext:
eine auffrichtige, redliche, unstraffbare, doch gantze grundtheilung gethan
Datierung: 1459
Fundstelle: Haltaus 757
- Belegtext:
diweil kein grundteilung geschieht, was dan den stieff- oder rechten kindern bei leben vatter oder mutter von erbschaft zufelt, kombt in gemeinen hauffen
Datierung: 1528
Fundstelle: Wertheim 46
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- Belegtext:
die einkindschafft durch eine vorgegangene grundtheilung aufgehoben wird
Datierung: 1738
Fundstelle: Reyscher,Stat. 145
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Grundteilung (II)
Erklärung:
Teilung von Grundstücken.
Grundteilung (II 1)
Erklärung:
allgemein.
- Belegtext:
alle grondeling van lant off van huysen dat sullen die schepenen mit die schout ende raede deelen binnen vier daghen
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: WestfriesStR. 349
Grundteilung (II 2)
Erklärung:
Neuverteilung eines Gemeindebanns.
- Belegtext:
den halben theil der Ollmuther ländereyen ... wiederum zusamen zu werfen, und daß nach maßgab der grundzinsen eine ganz neue grundtheilung gemacht werden soll
Datierung: 1753
Fundstelle: WestdZErg. 13 (1906) 74
Wort danach: Gründung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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