Wort davor: Grundschatz
Grundschöffe
Erklärung:
Beisitzer des grundherrlichen Gerichts.
- Belegtext:
N., St., Sch., M., St., Sch.S., zur zeit maximinischer grundtmeyer, und Th.W., alle sieben ihrer ehrw. und gn. grondtscheffen und gerichtsleuthe im hoff daselbst zu Mamer
Datierung: 1583
Fundstelle: LuxembW. 481
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- Belegtext:
zu solchem hochgericht hat es einen hochgerichtsmeyer und vier hochgerichtsscheffen im flecken zu Berburg sitzen, so sonsten auch grundscheffen seyndt
Datierung: 1595
Fundstelle: LuxembW. 77
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- Belegtext:
erkennen sie ihre ehrwurden ... als einen apt des gotteshaus zu st. Maximin vor einen grondtherr ihres dorffs ..., wie auch die grundscheffen sampt einem meyer ... zu setzen und zu entsetzen habe
Datierung: 1606
Fundstelle: LuxembW. 321
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- Belegtext:
hochgerichtsmeyer und scheffen, die welche in allen criminalischen sachen zu judiciren ..., wie in gleichen ... grundtscheffen, die welche in allen andern sachen, so nit jure criminalisch
seindt, zu erkennen [haben]
Datierung: 1689
Fundstelle: LuxembW. 652
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- Belegtext:
in denen orthen, wo kein hochgericht befindlich, mögen die grundscheffen auch wohl zu denen letzten willensverordnungen gebraucht werden
Datierung: 1713
Fundstelle: TrierLR. I § 11
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Wort danach: Grundschöffenamt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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