Wort davor: Grundroggen

Grundruhr, Grundrührung
vgl. Grundrecht (II).

Grundruhr (I)
Erklärung: Auf-Grund-Laufen oder Stranden eines Schiffes; auch das gestrandete Gut.

Grundruhr (II)
Erklärung: Anrecht des Gebietsherrn auf das gestrandete Schiff oder Gut oder einen Teil davon beziehungsweise entsprechende Loskaufsumme.
vgl. Grundruhrrecht.
Grundruhr (III)
Erklärung: im Landstraßenverkehr das Recht auf zusammengebrochene oder umgestürzte Wagen und deren Ladung oder auf entsprechende Geldentschädigung dafür; wie es scheint, entstand der Anspruch nur, wenn der Unfall beim Überschreiten eines Wasserlaufes auf einer Brücke oder in einer Furt geschah.
vgl. Grundfall.
Grundruhr (IV)
Erklärung: Zerstörung von Grund aus (durch Erdrutsch und ähnliches).

Wort danach: grundrührig

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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