Belegtext:
wo nicht jeder getreue rechtsinhaber, sondern lediglich der besizer eines gewissen orts ... leistungen oder dienste, und zwar nicht unmittelbar an ein gewisses grundstück, sondern nur an jene, die innerhalb
eines orts- oder gutsmarkung ansässig sind, zu fordern hat, ..., da ist eine grundpflichtigkeit vorhanden Fundstelle:BadLR. 1809 Satz 710ga Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)