Wort davor: Grundoberherr
Grundobrigkeit
Erklärung:
wie Grundherrschaft.
vgl.
Grundherrschaftsobrigkeit.
- Belegtext:
ein grundherr hat fug und macht, seine grundobrigkeit einem andern zu verkauffen
Datierung: 1550
Fundstelle: Walther,Tract. VIII Kap. 21
- Belegtext:
wer will marchen lassen, der soll es mit vorwissen desselben gruntstuck gruntobrigkait thuen
Datierung: 1581
Fundstelle: ÖW. IX 13
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- Belegtext:
ernents H.'s freihaiten, gruntobrigkait, purgfriet und gebüet gehn M. gehörig
Datierung: 1586
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VIII 696
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- Belegtext:
welcher ainem ... grünt ... ohne vorwissen der gruntobrigkeit ... versetzt
Datierung: 1597
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VII 340
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- Belegtext:
hierauff sich auch die geistlichen ... die erschrockne arme leuth ihres gefallens umb gelt würklich zu straffen ... nit ohne verschimpfung der gruntobrigkeiten unterstehen
Datierung: 1599
Fundstelle: AktGegenref.2 I 650
- Belegtext:
obwol unsere landleüth ... uber ire ... unbehausste güeter ... die grundobrigkhait haben
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. I 1 § 5
- Belegtext:
ain ieder landman ... auch andere ... haben uber ire ... underthannen, deren weib, khind und gesind ... alle obrigkhait erster instanz, welliche die grundobrigkhait ... genennet wüerdet
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. I 1 § 5
- Belegtext:
ain fürnembs paurnguet ... unter des P.'s grundtobrigkhait ligendt
Datierung: 1599
Fundstelle: SteirGBl. 4 (1883) 40
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- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Belegtext:
wer auf der gemain grebt oder reuter mit der grundobrigkait willen schlecht
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: ÖW. VI 25
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- Belegtext:
alle die, so leibgeding ... von dem herrn von dem H. als grundhern haben und an wissen der gruntobrigkait ainem andern die selben leibgeding ... verlast
Datierung: 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VIII 44
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- Belegtext:
mehr rügt die gemein ..., wer sie von ihren sprüchen und rechten wolt treiben, dasselbige soll wenden der herr vom schloss und einer ... gemein ein fürstandt thun neben unsserer gnadigen grundtobrigkeit
Datierung: 1604
Fundstelle: Urbau 65
- Belegtext:
was aber die gruntobrigkait angehet, hat ein ieder herr mit seinen unterthanen ... zu disponiern und zu schaffen fueg und recht
Datierung: 1614
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VIII 2
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- Belegtext:
ich habs [das pontädung] auss bevelch meiner gnedigen gruntobrigkeit solches alten herkommen nach jährlichen zu erhalten
Datierung: 1643
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VII 23
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- Belegtext:
zu mercken, daß die grundobrigkeit in hertzogthum Steyr auch zu weilen von ihren unterthanen das abfahrtgeld fordere, wann sie ihren sitz verendern
Datierung: 1688
Fundstelle: Beckmann,Idea 2
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
weilen das baden der jungen menscher und bueben somerszeit sehr ärgerlich und vill schlimbes nach sich ziehet, als wil hiemit solches die gnädige grundobrigkeit ... abgeschafft haben
Datierung: 1697
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VIII 54
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- Belegtext:
der grundobrigkeit gebührt, wenn ... ein freihäusel verkauft wird, der auf- und abzug ..., der amtsobrigkeit aber gebührt das zulass- oder bewilligungsgeld
Datierung: 1702
Fundstelle: ZMährSchles. 10 (1906) 279
- Belegtext:
daß deren grundholden erblose gütter nicht dem landsfürsten, sondern denen grundobrigkeiten anheim gefallen
Datierung: 1716
Fundstelle: Chorinsky,Mat. I 171
- Belegtext:
mag jedes orts grund- oder andere obrigkeit die verlassenschaft in verwahrung zu sich nehmen
Datierung: 1729
Fundstelle: CAustr. IV 570
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ob ein geistliche grundobrigkeit das grundeinstandrecht habe
Datierung: 1752
Fundstelle: Chorinsky,Mat. V 18
- Belegtext:
unter dem tachtropfen hat jede grundobrigkeit darinnen selbsten zu richten
Datierung: 1773
Fundstelle: BeitrSteirG. 25 (1893) 96
- Region/Autor/Textsorte:
Schlesien
Fundstelle: DWB. IV 1, 6 Sp. 877
Grundobrigkeit (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
in Verbindungen.
Wort danach: Grundobrigkeitsgezirk
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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