Wort davor: Grundgerichtsherr
Grundgerichtsrecht
- Belegtext:
dasz sie über diejenige inwohner und deren güter, welche auf ihrer jurisdiction wonhaft weren, rechtmäszige hochgerichts- und grundherren seyen mit allen sach- und grundgerichtsrechten und gerechtigkeiten
Datierung: 1693
Fundstelle: LuxembW. 8
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Wort danach: Grundgerichtsschöffe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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