Wort davor: Grundgerechtigkeit
Grundgericht
Grundgericht (I)
Erklärung:
grundherrliches (niederes) Gericht.
Grundgericht (II)
Erklärung:
Gebiet desselben.
- Belegtext:
uf welcher gemeinen grundgericht der ein pfand ergreift, das soll er in derselben gemeinen mayers oder schultheisen haus liefern
Datierung: 1546
Region/Autor/Textsorte:
Hochwald
Fundstelle: GrW. IV 713
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Wort danach: Grundgerichtsbarkeit
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