Wort davor: Grubenschreiber
Grubenschuld
- Belegtext:
grubenschulden können von gewerken, deren bergwerkseigenthum aufgehoben ist, durch persönliche klagen nicht zurückgefordert werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 16 § 292
Wort danach: Grubensteiger
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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