Belegtext:
alsbald aber derselbe bey stehender zweyten ehe die großjährigkeit erreichet Datierung: 1713
Fundstelle:TrierLR. IV § 8
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Belegtext:
die großjährigkeit der juden nimmt ohne unterschied des geschlechts mit der vollendung des zwanzigsten jahres ihren anfang Datierung: 1794
Fundstelle:PreußALR. I 1 § 26 Anh. § 3