Wort davor: Großballei

Großbänker
Erklärung: "ein Bankmeister, welcher das Recht hat, seine Ware in einer großen Bank, d.i. öffentlichen Bude, zu verkaufen" DWB. IV 1, 6 Sp. 519.

Wort danach: Großbannerherr

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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