Belegtext:
in solchem etwann einer oder mehr greinhendel, darauß schlagen, rauffen oder anders ervolget, anfünge Datierung: 1596
Fundstelle:BuchgewO. 15
Belegtext:
wirdt ... die nothwöhr nicht für erhöblich geachtet ... wann nach dem greinhandl beraits eine geraumbe zeit ... verflossen Fundstelle:NÖLGO. 1656(CAustr.) 63 § 11
Belegtext:
beschwerende umstaende ... sind ... wenn nach dem zank oder greinhandel bereits eine geraume zeit ... verflossen Datierung: 1769
Fundstelle:CCTher. 84 § 10
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