Belegtext:
wan ein oberuogt also syn red verbracht vnd vollendet, gibt er der grafschaftvnderuogt desselbiges grichtes stab vnd beuilcht ime, den grichtsuogt ... des orts ze fragen, was ir bruch Datierung: 1564
Fundstelle:ArgauLsch. I 271
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Belegtext:
sollen sich alle meistere neben dem graafschaft undervogt (da sie dann ein jewesenden für ihren obmann haben sollen) zusamen thun Datierung: 1673
Fundstelle:ArgauLsch. I 334
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