Belegtext:graaffschaftsteüren seyen, welche der graaffschafft undervogt, wann es von nöhten ist, aufnimbt, diese steür wird aufs land gelegt, es lige, wo es wolle Datierung: 1726
Fundstelle:ArgauLsch. I 340
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"