Wort davor: Gotteshausuntertan
Gotteshausurbarschrannenrecht
- Belegtext:
das er als grundherr ... müg besitzen die stift oder urbarrecht zu austragung die gerechtigkait des gotzhaus auch der gotzhausleut, wie dann das gotzhaus-urbar-schrannenrecht von alter herkummen ist
Datierung: 17. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Salzburg
Fundstelle: ÖW. I 47
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Wort danach: Gotteshausvogt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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