Wort davor: Gotteshausmannrecht
Gotteshausmeier
Erklärung:
Verwalter des Klosterguts.
- Belegtext:
wo ein gotzhusman sizet zwüschen Rin und Aren dem hat ein gozhusmeiger ze gebietende in den hoff ze Breitenbach
Datierung: 1425
Fundstelle: Burckhardt,Hofr. 189
- Fundstelle: Schröcker,Kirchenpflegsch. 176
Wort danach: Gotteshausmeister
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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