Wort davor: Gönnis
Gönnung
Erklärung:
Erlaubnis.
vgl.
Gönnis.
- Belegtext:
welchs burgers kindt mit gonninge unsers herren geistlich wirt
Datierung: 1428
Fundstelle: Wertheim 26
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
das wir do solich wasser von günnung und gnoden und deheins rechten ... gehabt hant
Datierung: 1431
Fundstelle: HagenauStatB. 178
- Belegtext:
ob sollichs gebauwen were von des fürsten günnung
Datierung: 1436 (ed. 1516)
Fundstelle: Klagsp.(Brant) Bl. 14
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- in DRQEdit
- Belegtext:
on willen und wissen und gonnunge unser herren
Datierung: 1444
Fundstelle: Mergentheim 149
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- Belegtext:
gundunge
Datierung: 1454
Fundstelle: Lexer I 1119
- Belegtext:
desse unse averkompst unde gunninge
Datierung: 1461
Fundstelle: Engelke,GogerichtDesum 47
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- Belegtext:
ist inen die gonung [zur Ausübung des Handwerks] mit urteil abherkant
Datierung: 1463
Fundstelle: SchlettstStR. 670
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- Belegtext:
mit willen, wissen und gönnung des herren H.v.G.
Datierung: 1473
Fundstelle: SchwäbWB. III 750
- Belegtext:
mit unßern verwilligung und gundung
Datierung: 1482
Fundstelle: HeidelbStR. 1109
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- Belegtext:
an den vinnsern gnaden guinnung vnnd erloubunge nit hindern
Datierung: 1485
Fundstelle: MellingenStR. 326
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
unsern keiserlichen gnaden, freiheiten, gonnung und erlaubung
Datierung: 1486
Fundstelle: Walldürn 247
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- Belegtext:
on heiße und gönung des schultheißen
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: BambEchtb. 52
- Belegtext:
gegen solcher gindung [andere Lesart: gündung] der beholtzunge ... vergleichung und erstattung gethan
Datierung: 1507
Fundstelle: Bruchsal 905
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- Belegtext:
gynnung consensus
Datierung: 1512
Fundstelle: SchwäbWB. III 750
- Belegtext:
mit alsulcker verschryvonge und gamingh [verschrieben für gonningh?]
Datierung: 1518
Fundstelle: UnnaStR. 99
- Belegtext:
beweiset jemandts ... daß dem besitzer deß guts daßelb gut von bede wegen gewilliget oder geginnet ist, die gunst vnd freundschafft soll den rechten erben nicht enterben durch den langen besäß, anderst
dann von der zeit zu rechnen, daß die gönnung geendet were
Fundstelle: SaarbrückenLR. III 4 § 8
Wort danach: Gönnungsbrief
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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