Wort davor: Gnadenstreich
Gnadensuchung
- Belegtext:
nachdeme ein peynliches urtheil von unterer instantz gefället worden, so erfordert der unwiederbringliche schaden der menschlichen ehr, daß keine zeit dem verurtheilten verwöhren kan, sich zur appellation
oder gnadsuchung anzumelden
Datierung: 1707
Fundstelle: SudetenHGO. Art. 21 pr.
Wort danach: Gnadentaler
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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