Belegtext:
sollen alsdann der grossvatter oder die grossmuoter mit den rechten noch lebendigen geschwisterten zum halbentheil durchuss gleichlich erben Datierung: 1587
Fundstelle:WaldkirchStR. 36
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Belegtext:
alle seine ehelichen kind in seinen verlassenen theil gleichlich zu theil gehen Datierung: 1709
Fundstelle:Mutach 75
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