Wort davor: Glaubhaber
glaubhaft
Erklärung:
glaubwürdig.
- Belegtext:
mag si den selben nottürft mit zwain gelaubhaften mannen ... bewern
Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: WienerNeustadtStR. Kap. 57
- Belegtext:
ein missetat mit zweyen oder dreyen glaubhafften guten zeugen
Datierung: 1507
Fundstelle: BambHGO. Art. 78
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wo ... ein partey nit mehr dan einen glaubhafften guetten zeugen hat
Datierung: 1513
Fundstelle: Scheel,Schwarzenberg 361
- Belegtext:
ist der kleger ain gelobhaft man, so mag er das mit sin ainigs hand aid beheben
Datierung: 1521
Fundstelle: GrW. IV 418
Faksimile
- Belegtext:
das sie durch glaubhafften schein anzeigen können, das sie weiter gefreyet seien dan die andern hoffjünger
Datierung: 1568
Fundstelle: Schauberg,Z. II 135
- Belegtext:
verordnet hiermit ein erbar raht, das die dreger einen glaubhafften notarien annehmen und besolden sollen
Datierung: 1620
Fundstelle: StettinTräger 351
- Belegtext:
so ... auch dem richter von dem klagenden theil glaubhafft urkundt gebracht wurde
Datierung: 1709
Fundstelle: Mutach 17
Faksimile
- Belegtext:
solches kein ... geschwätz des volkes sey, sondern von glaubhafften leuten entstanden
Datierung: 1717
Fundstelle: BrandenbKrimO. III § 2
- Belegtext:
sol der vogt hin senden gelaubhaffte liüte, die den wunden sehen
Region/Autor/Textsorte:
Augsburg
Fundstelle: SchwäbWB. III 681
Wort danach: glaubhaftig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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