Wort davor: Giebelrecht

Giebelschoß
Erklärung: nach Giebeln (I) erhobene Abgabe.
vgl. Giebelgeld, Giebelzins.

Wort danach: Giebelschoßkasse

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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