Wort davor: gezinsen
gezippelt
Erklärung:
in Raten.
- Belegtext:
so viel ... die bezahlung belangen thut, so ist kein gläubiger schuldig, seine außstehende schulden gezippelt, wie man sagt, anzunehmen, sondern ist der schuldner verbunden, seinem
schuld-herrn dieselbe in einer summ sampt abgeredter gebührender pension zu bezahlen
Datierung: 1616
Fundstelle: NassauLO. I 16 § 6
Wort danach: Gezirk
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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