Wort davor: Gezeugwein
Gezicht
Erklärung:
Beschuldigung (vor Gericht).
vgl.
Gezieg.
- Belegtext:
wer, das ... die selb erber frow vf ein red gezigde sagen wurde
Datierung: 1431
Fundstelle: Obersimmenthal 140
- Belegtext:
ob aber der getaeter vnd schuldige, so in der gezigte ist, der getatt lougnet, swert dann der gesert einen eid darzu, so sol aber daby bliben
Datierung: 1466
Fundstelle: ArgauLsch. I 27
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
do volgte er nach dem gerere und dem gezichte an tore und an zeune bis an die statt
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: LeipzigSchSpr. 557
- Belegtext:
sullich gezycht er ain mich gedain hait, der byn ych onschuldich ane argelist
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: TrierWQ. 26
- Belegtext:
ob auf aine oder mer person best anzaigen oder jezicht giengen und ... in andern steten oder gerichten ... wisseten
Datierung: 1514
Fundstelle: LaibachMalefizO. 464
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Belegtext:
wo er aber das nit thäte, sol er der gezügdt schuldig syn
Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 458
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- Belegtext:
wird aber er der gezigd vnschuldig, so sol der, so ime zu unrecht gebotten hatt innzuligent, von unser statt varen
Fundstelle: BernStR. I 41
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Gezieg
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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