Wort davor: Gezeugperson
Gezeugrecht
Gezeugrecht (I)
Erklärung:
Zeugnisrecht.
Gezeugrecht (II)
Erklärung:
Lohn oder Recht zum Herein- oder Hinauslassen der Zeugen.
- Belegtext:
aen den messagier ofte kamerbode over getuygrecht ses stuyvers
Datierung: 1752
Fundstelle: Stallaert I 507
Wort danach: Gezeugsal
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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