Wort davor: Gewölbegebühr
Gewölbeherr
Gewölbeherr (I)
Erklärung:
Aufseher des städtischen Archivs.
vgl.
Gewölbe (II 1).
Gewölbeherr (II)
Erklärung:
Kaufherr.
- Belegtext:
die gewelbherrn und handelsleut sollen denen, so sich auf ihre herrn und frauen zihen, von waren ... nichts borgen
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. II 21 § 5
- Belegtext:
gewelbherrn, die nicht under einem margk, nur mit hundert ellen verkaufen
Region/Autor/Textsorte:
Ofen
Fundstelle: Inama,WG. III 1 S. 75 Anm. 1
Wort danach: Gewölbemeister
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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