Wort davor: gewöhnlichermaßen
Gewöhnlichkeit
Erklärung:
Gewohnheitsrecht.
- Belegtext:
tho den eirsten moiste dat hergewe betaelt sijn van myns gnedigen heren ... wegen nae gewonlicheit, als nemlick sijn beste pert und sijn harnasch, dat mach mjt gelde betaelt werden
Datierung: 1482
Fundstelle: OstfriesUB. II 181
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
daß alle burger vnd inwohner und zukommendt die unversprochenlich jahr und tag in der stadt behalten seynd, nach der stadt recht vnd bewehrten gewoehnlichheiten der stadt
Datierung: 1619
Fundstelle: Lazius,Wien II 74
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- Fundstelle: Stallaert I 515
Wort danach: Gewohnsam
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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