Wort davor: gewissern
Gewißgroschen
- Belegtext:
wenn etwa in einer gesellschaft bey wehrendem trunck, unvermuthet ein streit entstehet und dem einen an künfftigem zeugniß gelegen, pfleget er, üm mehrer aufmerckheit willen, einen groschen ufn tisch
zu werffen und dem andern eine ohrfeige zugeben: welchen dann die beysitzende als zur zech annehmen und den gewißgroschen heisen, sich gleichsam zum zeugniß verbindende
Datierung: 1722
Fundstelle: Beier,HdwLex. 156
Wort danach: Gewißheit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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