Wort davor: Gewissen(t)schaft
Gewissensvertretung
vgl.
2Gewisse(n) (III).
- Belegtext:
worbey nicht ausser augen zu setzen, daß ... beklagter durch die unternommene gewissens-vertretung klägers intention zulänglich elidiret, weswegen derselbe von der wider ihn angestellten klage zu entbinden
Datierung: 1744
Fundstelle: Klingner I 551
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- Belegtext:
gewissensvertretung: wenn beklagter zum theil schwören, zum theil das gewissen vertreten will. wenn beklagter sich an der gewissens-vertretung versäumet
Datierung: 1800
Fundstelle: Hommel,TFlav. 372
- Belegtext:
gewissensvertretung. es ist dieselbe einem jeden, dem der eyd deferiret wird, zugelassen, er muß sich aber vor akzeptation oder relation des eydes dazu erklären
Fundstelle: Schwarz,LausWB. II 352
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Wort danach: gewissern
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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