Wort davor: Gewerbslade
Gewerbsleute, Gewerbsmann
Erklärung:
Händler, Geschäftsmann.
- Belegtext:
dem armen mann und sonderlich den gewerbsleuten ... ir norung entzogen
Datierung: 1514
Fundstelle: WürtLTA.1 I 175
- Belegtext:
ein jeder gewerbs- vnnd handtwerckhsman der mag in jeder zelg sechs morgen ackhers ... inhaben, hiemit würde er für ain söldner gezelt
Datierung: 1526
Fundstelle: Reyscher,Stat. 278
Faksimile
- Belegtext:
ordnong, wes sich die hendler und gewerbsleut bynnen der stat D. in verkaufung irer war ... zu verhalten
Datierung: 1582
Fundstelle: DürenWQ. 14
- Belegtext:
daß unsern ... gewerbsleuten durch die ... frembde kraemer ... abbruch entstehet
Datierung: 1599
Fundstelle: OPfalzLO. 276
Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
- in DRQEdit
- Belegtext:
wo im fall ein old der ander gewirbesman sein ansprach vor gericht bringen wollte, soll selbiger nebst würcklicher absprechung seiner prätension ... abgestrafft werden
Datierung: 1661
Fundstelle: GlarusLB. II 75
- Belegtext:
entbieten ... auch sonst allen und jeden handels- und gewerbsleuten unsere ... gnade
Datierung: 1739
Fundstelle: CAustr. IV 1062
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ein jeder ambtsmann, handwercker oder gewerbsmann solle sich innerhalb dieser stadt an einem ambt oder handwerck und hanthierung begnügen ... lassen
Datierung: 1740
Fundstelle: MünsterPolO. 40
- Belegtext:
ein minderjähriger, der handelsmann, wechselherr oder gewerbsmann ist, kann verbindlichkeiten aus handlungs- oder gewerbsgeschäften nicht wegen seiner jugend umstossen
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 1308
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Gewerbsordnung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten