Wort davor: Gewerbhandlung
gewerbig
Erklärung:
geschäftig.
- Belegtext:
das vil von den kaufleuten ... gut und gelt geuärlichen entnemen, vnnd darnach sölichs nicht zubezalen haben ... das aber vil zuuerderben dem gewerbigen mann auch land und leüten zu abnemung irs gewerbs gedeihet
Datierung: 1499
Fundstelle: TirolHGO. 138
- Fundstelle: SchwäbWB. III 620
Wort danach: Gewerbslade
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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