Wort davor: Gewehrgeld
gewehrt
vgl.
gewähren (V).
gewehrt (I)
Erklärung:
bewaffnet.
- Belegtext:
wellicher gevärlich uff den andern wartet mit gewerter hand, in zu schädigen
Datierung: 1512
Fundstelle: BruggStR. 131
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
zwaier ungehorsamen landleut, welche ire zenten nit mit gewehrter hand besucht und dieselben veracht haben
Datierung: 1525
Fundstelle: WürzbZ. I 1 S. 245
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- Belegtext:
wir ordnen ... das ... die kirchtäg, weder von angesessnen, noch ledigen personen mit gewörter hannd, noch sunst rottenweise ... besucht ... werden
Fundstelle: TirolLO. 1532 VII 11
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
soll keiner ... unter fliegender fahne ... keine gewehrte hand gegen den andern gebrauchen
Datierung: 1570
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 64
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Belegtext:
so einer den andern mit gewährter oder gewaffneter hand ohne streich überläuft
Datierung: 1572
Fundstelle: AdelsheimStR. 667
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wer es mit gewafneter und gewehrter hand, mit aufpot ... mit thätigkeit, da ... sich ... mord und todschlag zutragen volbracht
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. V 174 § 6
- Belegtext:
so aber der todtschleger mit gewerter hand erschynt und fürgaht
Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 404
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- Belegtext:
wann es ... mit gewaffneter und gewöhrter hand, mit auffbott, glockenstraich ... beschiehet
Datierung: 1679
Fundstelle: TractIurIncorp. XVII § 4
gewehrt (II)
Erklärung:
in vollem Ornat.
- Belegtext:
wiewohl er nun in ernennts koenigreich von seinem vatter mit gewehrter handt wardt eingefuehrt vnd aber der possession nit habhafft werden koendte, ließ er sich ... allein am koeniglichen tittel begnuegen
Datierung: 1619
Fundstelle: Lazius,Wien III 39
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Wort danach: geweiben
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten