Wort davor: Gewaltklage
Gewaltkläger
- Belegtext:
so vil die hofrechts- und gwaltsclager anbelangt, weilen dieselben von denen gründten dependieren und denen possessoren zu verfechten gebüeren, ... soll es bei denen ... ordenlichen instanzen ... gelassen werden
Fundstelle: AktGegenref.2 II 840
Wort danach: gewaltlich
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