Wort davor: gewalthaben

Gewalthaber

Gewalthaber (I)
Erklärung: Bevollmächtigter, Stellvertreter bei allerlei Rechtsgeschäften und im Rechtsgang.

Gewalthaber (II)
Erklärung: Vertreter einer Herrschaft, einer Obrigkeit.
Gewalthaber (III)
Erklärung: Vorsteher einer Gemeinde, Gemeinde-Beigeordneter.
Gewalthaber (III Spiegelstrich 1)
Erklärung: Säckelmeister.
Gewalthaber (IV)
Erklärung: Inhaber der Gewalt, der sie jedoch als Vollmacht weitergibt.

Wort danach: Gewalthaberamt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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