Wort davor: Gewährsmangel

Gewährsmann

Gewährsmann (I)
Erklärung: Vorbesitzer, der insbesondere bei Eigentumsbeweis einzutreten hat.

Gewährsmann (II)
Erklärung: Ersatzmann.

Wort danach: Gewährnehmung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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