Wort davor: Gewährde

Gewähre
Erklärung: Gewährsmann, auctor, der für etwas oder für jemanden einsteht.
sprachliche Erläuterung: nd. gewere, österr. auch gaber, das mit Gaber vermengt wird.

Gewähre (I)
Erklärung: aus Vorbesitz.

Gewähre (I 1)
Erklärung: als Verkäufer, Verpfänder, Verleiher oder ähnliches gegen Rechtsansprüche Dritter.

Gewähre (I 2)
Erklärung: als Entlastungszeuge bei Diebstahl- oder Raubverdacht.
Gewähre (I 3)
Erklärung: als Beistand des Beklagten vor Gericht.
Gewähre (I 4)
Erklärung: als selbständiger Beklagter, der im Prozeß an Stelle des ursprünglich Beklagten tritt und die Stellung eines Treuhänders, eines Salmannes, einnimmt.
Gewähre (II)
Erklärung: aus Oberbesitz im Lehnrecht.
Gewähre (III)
Erklärung: aus Vertrag oder obrigkeitlichem Akt, der der Sicherstellung Dritter dient.

Gewähre (III 1)
Erklärung: als Bürge.
Gewähre (III 2)
Erklärung: als Vertreter, Verteidiger.
Gewähre (IV)
Erklärung: Vormund.
Gewähre (V)
Erklärung: Beistand und Helfer.
Gewähre (VI)
Erklärung: bevorrechtigter Gläubiger.
Gewähre (VII)
Erklärung: Zeuge eines Vorganges, insbesondere des Erben, daß dieser von seinem Vorfahren rechtmäßig erworben hat.

Wort danach: Gewährempfangung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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