Wort davor: Gevepine
gevest
- Belegtext:
wen sie um ehrlich that fahend, demselben sollen sie keinerlei harnisch, pfening noch gewand nicht nehmen, sonder in in des richters gewer antworten mit gewissen, und wan der gefangen ledig wirdet, dem
richter sein verschults wandel geben [hat] und dem nachrichter sein recht, so soll man ihm sein gevest und gut ... widergeben
Datierung: 18. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VII 596
[weitere Angaben: ob Gewand? ob zu Gefeder?]
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Gevetternsohn
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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