Wort davor: geübeln

(geübern)

geübern (I)
Erklärung: aufschieben.

geübern (II)
Erklärung: erübrigen.
geübern (II Spiegelstrich 1)
Erklärung: entbehren.

Wort danach: Geuder

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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